Fälligkeit

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger, also der Bauunternehmer, den Werklohn fordern kann. Bei einem Bau- bzw. Werkvertrag ist regelmäßig Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit, dass der Besteller das Werk abgenommen und der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung gestellt hat. Zahlt der Auftraggeber auf eine fällige Forderung nicht, so befindet er sich im Verzug. Anhand eines Merkblattes erläutern wir Ihnen die einzelnen Voraussetzungen der Fälligkeit, des Verzuges sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

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