Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung „in Betriebe des Baugewerbes“ (§ 1 b Satz 1 AÜG) ist gesetzlich verboten. Das Verbot umfasst Tätigkeiten in Betrieben des Baugewerbes, die üblicherweise von gewerblichen Arbeitnehmern ausgeführt werden. Tätigkeiten, die üblicherweise von Angestellten verrichtet werden, unterfallen dem Verbot hingegen nicht. Ausnahmen zu diesem Verbot stellen die erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben als 1. Variante der Kollegenhilfe (§ 1 b Satz 2 Alt. b AÜG i. V. m. § 1 AÜG) sowie die anzeigepflichtige Arbeitnehmerüberlassung als 2. Variante der Kollegenhilfe (§ 1 b Satz 2 Alt. b AÜG i. V. m. § 1 a AÜG) dar.

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