Schlechtwetterzeit
Als Schlechtwetterzeit bezeichnet wird im Baugewerbe der jährliche Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März. Aufgrund der schlechten Witterung kommt es in diesem Zeitraum oft zu Arbeitsmangel und saisonalen Arbeitsausfällen. Von den Sozialpartnern im Baugewerbe wurde zur Überbrückung dieser Zeit gemeinsam mit dem Gesetzgeber das Saison-Kurzarbeitergeld entwickelt, das in § 101 SGB III geregelt ist.
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