Zustandsfeststellung

Kommt es im Bauvertrag nicht zu einer Abnahme des Bauwerks, weil die Vertragspartner über die Abnahmereife des Werks streiten, besteht in der Praxis das Bedürfnis, den Zustand des Werks zum Zeitpunkts des Abnahmeverlangens zu dokumentieren. Insbesondere wenn der Besteller das Werk ohne vorherige Abnahme in Benutzung genommen hat, entsteht bei einer späteren Abnahme häufig Streit darüber, ob dann festgestellte Mängel aus dem Verantwortungsbereich des Bestellers oder des Unternehmers stammen. Der Besteller ist daher verpflichtet, auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Dokumentation des Zustands des Werks mitzuwirken. Ziel der Zustandsfeststellung ist es, Mängel und deren Verursachung im Zeitpunkt der Feststellung zu dokumentieren und den Unternehmer von den sonst gegebenen Beweisschwierigkeiten wegen der Beweislast bis zur Abnahme zu befreien. Wir stellen Ihnen Mustertexte zur Durchführung einer Zustandsfeststellung zur Verfügung.

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