Vergütungsanspruch

Mit der Beauftragung eines Unternehmers zur Herstellung eines (Bau-)Werks, verpflichtet sich der Auftraggeber gleichzeitig zur Zahlung einer Vergütung, dem sogenannten Werklohn. Normalerweise verständigen sich die Parteien bereits bei Vertragsabschluss über die Höhe der Vergütung. Diese Vergütung hat der Besteller nach Fertigstellung und Abnahme der Werkleistung zu zahlen. Darüber hinaus kann der Unternehmer aber auch bereits während der Bauausführung vom Besteller Abschlagszahlungen verlangen. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung ändert sich immer dann, wenn der Besteller eine Vertragsänderung, also eine sogenannte einseitige Anordnung, vornimmt. Je nach Ausgestaltung der Vertragsänderungen kann dem Unternehmer hiernach ein Anspruch auf Mehrvergütung, aber auch auf Mindervergütung zustehen. In unserem Leitfaden erläutern wir Ihnen, in welchen Fällen Ihnen ein Anspruch auf Mehrvergütung bzw. Mindervergütung zusteht und wie dieser Anspruch zu berechnen ist.

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