Nachtrag
Unter einem Nachtrag versteht man die einseitige Änderung des ursprünglich – nach dem Vertrag – geschuldeten Werkserfolgs. Dies wird auch das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers genannt. Ein solches einseitiges Anordnungsrecht steht im Bauvertrag regelmäßig nur dem Besteller zu. Inhaltlich umfasst das Anordnungsrecht sowohl Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs, als auch Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind (aber nicht ausgeschrieben waren). Das Gesetz sieht bei der einseitigen Anordnung ein kooperatives Wechselspiel von gegenseitigen Verpflichtungen vor. Regelmäßig erstellt der Unternehmer bei einer Vertragsänderung des Bestellers ein sogenanntes Nachtragsangebot über die geänderte Leistung. Im Idealfall einigen sich die Vertragsparteien sowohl über die Änderung an sich als auch über den Preis. Schaffen die Parteien es nicht, eine solche Einigung zu erzielen, so sieht das Gesetz bestimmte Schritte vor, die die Parteien jeweils einhalten müssen. In unserem Leitfaden erläutern wir Ihnen ausführlich das gesetzlich vorgesehene Procedere bei einem Nachtrag.
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