Freistellungsbescheinigung

Wer einen Bauauftrag vergibt, ist verpflichtet, 15 Prozent der Auftragssumme als Bauabzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt zu überweisen. Legt das bauleistende Unternehmen dem Auftraggeber aber eine Freistellungsbescheinigung vor, muss keine Steuer abgeführt werden. Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung sind in den §§ 48 ff. Einkommensteuergesetz geregelt. Welche Voraussetzungen im Einzelnen dafür gelten und wie die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüft werden kann, wird nachfolgend erläutert.

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