Einseitige Anordnung
Unter einseitige Anordnung versteht man im Baurecht eine einseitige Änderung des ursprünglich – nach dem Vertrag – geschuldeten Werkserfolgs. Ein solches einseitiges Anordnungsrecht steht im Bauvertrag regelmäßig nur dem Besteller zu. Inhaltlich umfasst das Anordnungsrecht sowohl Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs, als auch Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind (aber nicht ausgeschrieben waren). Das Gesetz sieht bei der einseitigen Anordnung ein kooperatives Wechselspiel von gegenseitigen Verpflichtungen vor. Bestenfalls sollen sich die Vertragsparteien sowohl über die Änderung an sich als auch über den Preis einigen. Schaffen die Parteien es nicht, eine solche Einigung zu erzielen, so sieht das Gesetz bestimmte Schritte vor, die die Parteien jeweils einhalten müssen. In unserem Leitfaden erläutern wir Ihnen ausführlich die notwendigen Schritte, um eine Vertragsänderung wirksam anzuordnen und wann Sie als Unternehmer einer einseitigen Anordnung nachkommen und diese ausführen müssen.
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