Beschleunigungsanordnung
Eine Beschleunigungsanordnung liegt dann vor, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordert, das bisherige vertragsgerechte Produktionstempo zu erhöhen, um eine frühere Fertigstellung zu erreichen oder auftraggeberseitig zu vertretende Zeitrückstände aufzuholen. Dabei ist zu beachten, dass der Auftragnehmer nicht zur Beschleunigung verpflichtet ist, weil der Auftraggeber kein einseitiges Anordnungsrecht in Bezug auf die zeitliche Ausführung hat. Zu unterscheiden ist die Beschleunigungsanordnung von der Aufforderung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer die vertraglich festgelegten Fristen einhält. Dies stellt keine Beschleunigungsanordnung dar, da damit keine Vertragserweiterung oder -veränderung, sondern nur eine Vertragserfüllung verlangt wird. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Anordnungen und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche des Unternehmers.
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