Mehrvergütung

Mit der Beauftragung eines Unternehmers zur Herstellung eines (Bau-)Werks, verpflichtet sich der Auftraggeber gleichzeitig zur Zahlung einer Vergütung, dem sogenannten Werklohn. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung ändert sich jedoch immer dann, wenn der Besteller eine Vertragsänderung, also eine sogenannte einseitige Anordnung, vornimmt. Geänderte oder zusätzliche Leistungen bedeuten für das ausführende Unternehmen regelmäßig den Anfall von Mehrkosten. Sowohl das BGB als auch die VOB/B sehen detaillierte Regelungen für die Vertragsparteien vor, wie die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen berechnet werden soll. In unserem Leitfaden erläutern wir Ihnen, in welchen Fällen Ihnen ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht und wie dieser Anspruch zu berechnen ist.

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