Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Mit der Abnahme treten einige wichtige Rechtsfolgen ein, so z.B. der Beginn der Gewährleistung, die Fälligkeit des Werklohnanspruchs, die Umkehr der Beweislast für das Vorliegen von Mängeln sowie den Übergang der Gefahrtragung auf den Besteller. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Dies ist eine sogenannte fiktive Abnahme. Wir stellen Ihnen Mustertexte für ein Abnahmeverlangen sowie die Erstellung eines Abnahmeprotokolls zur Verfügung.

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