Vertragsänderung

Unter Vertragsänderung versteht man im Baurecht die einseitige Änderung des ursprünglich – nach dem Vertrag – geschuldeten Werkserfolgs. Dies wird auch das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers genannt. Beim Bauvertrag hat der Besteller das Recht, bestimmte Änderungen zu verlangen. Inhaltlich umfasst das Anordnungsrecht sowohl Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs, als auch Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind (aber nicht ausgeschrieben waren). Das Gesetz sieht hier ein kooperatives Wechselspiel von gegenseitigen Verpflichtungen vor. Bestenfalls sollen sich die Vertragsparteien sowohl über die Änderung an sich als auch über den Preis einigen. Schaffen die Parteien es nicht, eine solche Einigung zu erzielen, so sieht das Gesetz bestimmte Schritte vor, die die Parteien jeweils einhalten müssen. In unserem Leitfaden erläutern wir Ihnen ausführlich die notwendigen Schritte, um eine Vertragsänderung wirksam anzuordnen und wann Sie als Unternehmer einer einseitigen Anordnung nachkommen und diese ausführen müssen.

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