Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe soll als Druckmittel des Auftraggebers den Auftragnehmer dazu bewegen, die vereinbarte Leistung in der vertraglich vereinbarten Zeit fristgerecht zu erbringen. Hierbei kann sich die Vertragsstrafe sowohl auf die Fertigstellung insgesamt beziehen als auch auf einzuhaltende Zwischenfristen. Ihre Höhe bemisst sich in der Regel am Auftragswert und ist auch dann zu zahlen, wenn dem Auftraggeber durch die Verzögerung gar kein Schaden entstanden ist. Vertragsstrafen sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, wenn sie vertraglich wirksam vereinbart wurden. In unseren Musterverträgen finden Sie entsprechende Regelungen zur Bauzeit sowie zur fakultativen Vertragsstrafe.
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