Mindervergütung
Mit der Beauftragung eines Unternehmers zur Herstellung eines (Bau-)Werks, verpflichtet sich der Auftraggeber gleichzeitig zur Zahlung einer Vergütung, dem sogenannten Werklohn. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung ändert sich jedoch immer dann, wenn der Besteller eine Vertragsänderung, also eine sogenannte einseitige Anordnung, vornimmt. Geänderte Leistungen können für das ausführende Unternehmen das Entstehen von sogenannten Minderkosten zur Folge haben. Dies bedeutet also eine Minderung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Vergütung. Sowohl das BGB als auch die VOB/B sehen detaillierte Regelungen für die Vertragsparteien vor, wie die Vergütung für geänderte Leistungen berechnet werden soll. In unserem Leitfaden erläutern wir Ihnen, in welchen Fällen Sie sich eine Mindervergütung anrechnen lassen müssen und wie dieser Anspruch zu berechnen ist.
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