Steuern und Wirtschaft

Häufig sind wirtschaftliche Überlegungen Ausgangspunkt von nachhaltigen Unternehmensentscheidungen. Dies beinhaltet eine umfassende Analyse der Geschäftszahlen und der steuerrechtlichen Auswirkungen für das Unternehmen, um Investitionen, Umstrukturierungen und Nachfolgeregelungen sinnvoll planen zu können. Hinzu kommen einige steuerrechtliche Besonderheiten im Baugewerbe, die generell gelten. Bauleistungen fallen unter das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Das heißt, die Steuerschuld kehrt sich um. Der Erbringer von Bauleistungen darf in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen. Auch bei der Behandlung des Arbeitslohns und sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Baugewerbe bringen einige branchentypische Vergütungsbestandteile Besonderheiten in Bezug auf die Lohnsteuerpflicht mit sich.

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